Samstag, 4. September 2010
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Personalrat

Der Personalrat ist der Betriebsrat des öffentlichen Dienstes, also die nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz gewählte Arbeitnehmervertretung von Beamten und Beschäftigten (TVÖD, TV-L u.a.) von Bund, Land, Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen). Der Personalrat hat gesetzliche Informationsrechte, Anhörungsrechte, Erörterungsrechte, Teilnahmerechte, Mitwirkungsrechte, Mitbestimmungsrechte und andere Beteiligungsrechte, um die Interessen der Beschäftigten zu vertreten. Im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben hat er die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen zu überwachen, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und Anträge, die den Beschäftigten dienen, zu stellen.

Personalrat und Personalratswahl

Der Personalrat wird durch die Beschäftigten der Dienststelle in geheimen Wahlen gewählt. Die Personalratswahl kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Im sog. Wahlanfechtungsverfahren wird geklärt, ob der Wahlvorstand bei der Wahl einen erheblichen Fehler gemacht hat und ob nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.

Personalratsmitglied

Der Personalrat setzt sich aus den gewählten Personalratsmitgliedern zusammen. Die Zahl der Personalratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Dienststelle, also der Zahl der in der Regel beschäftigten Mitarbeiter. Das Personalratsmitglied hat Rechte und Pflichten. So ist es für erforderliche Personalratsarbeit (z.B. Teilnahme an der Personalratssitzung) und Personalratsschulungen freizustellen, muss andererseits auch an der Personalratssitzung teilnehmen, wenn es nicht verhindert ist (Urlaub, Krankheit, dienstliche Verhinderung).

Ersatzmitglied des Personalrats

Wer als Ersatzmitglied des Personalrats gewählt wurde, also bei der Personalratswahl nicht genügend Stimmen für den Einzug als ordentliches Personalratsmitglied erhalten hat, rückt nach, wenn ein ordentliches Personalratsmitglied bei der Teilnahme an einer Personalratssitzung verhindert ist. Die Ersatzmitglieder rücken in der Reihenfolge der Stimmenzahl nach. Durch die zeitweilige Vertretung eines ordentlichen Personalratsmitglieds geniesst das Personalratsmitglied besonderen Kündigungsschutz, beginnend mit der Vorbereitung auf die Personalratsitzung.

Personalratsvorsitzende / Personalratsvorsitzender

Die oder der Personalratsvorsitzende sind nicht Chefin oder Chef des Personalrats, sondern eher "Diener". Sie führen als primus inter partes fleissig und ehrenamtlich die Geschäfte des Personalrats, führen dessen Beschlüsse aus und nehmen Erklärungen der Dienststellenleitung entgegen. In grösseren Dienststellen sind die oder der Vorsitzende von ihrer dienstlichen Tätigkeit völlig freigestellt, in noch größeren Dienststellen weitere Personalratsmitglieder.

Kündigung eines Personalratsmitglieds

Das Personalratsmitglied genießt ebenso wie ein Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz (§§ 15 KSchG, § 47 BPersVG) . Auch als Ersatzmitglied im Personalrat ist man während der Dauer des Nachrückens und durch den sog. nachwirkenden Kündigungsschutz vor ordentlicher Kündigung geschützt. Eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) ist nur mit Zustimmung des Personalrats oder nach (rechtskräftiger) Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Personalrats durch ein Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht zulässig.

Bezirkspersonalrat / Hauptpersonalrat / Gesamtpersonalrat


Neben dem Personalrat kann in Gemeinden und Körperschaften / Anstalten ein Gesamtpersonalrat zu bilden sein, wenn Dienststellenteile verselbständigt sind.

In mehrstufigen Landesverwaltungen und der Bundesverwaltung wird neben dem örtlichen Personalrat ein Bezirkspersonalrat bei der Mittelbehörde gebildet und ein Hauptpersonalrat bei der oberstenden Dienstbehörde, dem Ministerium. In der Mittelbehörde und im Ministerium gibt es daher neben einem örtlichen Dienststellenpersonalrat den Bezirkspersonalrat bzw. Hauptpersonalrat.

Rechtsstreitigkeiten / Beschlußverfahren

Rechtsstreitigkeiten zwischen Personalrat und Dienststellenleitung werden im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) ausgetragen. Die Kosten einer durch einen Rechtsanwalt / Anwalt / Fachanwalt trägt - ausser bei einem mutwilligen und haltlosen Antrag - die Dienststelle. Da die Verwaltungsgerichte den Gegenstandswert - anders als die Arbeitsgerichte bei Verfahren von Betriebsräten - maximal auf 5000 Euro festsetzen, gehört auch immer eine gute Portion Idealismus dazu, wenn ein Rechtsanwalt den Personalrat vertritt.


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